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Wohnungsgrundbuch
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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öffentliches, bei dem Grundbuchamt geführtes Register, in das Wohnungseigentum eingetragen wird, um alle bestehenden Rechte an Eigentumswohnungen zu offenbaren. Im Grundbuch werden der Bruchteil des Miteigentums am Grundstück, das zum Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Sondereigentumsrechte der übrigend Wohnungseigentümer eingetragen. Anlegen und Führen des Wohnungsgrundbuchs, das auch elektronisch geführt werden kann, regelt die Wohnungsgrundbuchverfügung vom 24.1.1995 (BGBl I 134).
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