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Zillmern

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Bezeichnung für die Methode, bei Lebensversicherungen gegen laufende Prämienzahlung die Deckungsrückstellung als Differenz des Barwerts der Versicherungsleistungen und des Barwerts der zum Bewertungszeitpunkt noch ausstehenden gezillmerten Nettoprämien zu berechnen. Von gezillmerten Tarifen bzw. einer gezillmerten Deckungsrückstellung wird gesprochen, wenn bei der Berechnung der Deckungsrückstellung die Methode des Zillmern angewendet wird. Im Gegensatz dazu wird bei ungezillmerten Tarifen die Deckungsrückstellung ermittelt, indem vom Barwert der Versicherungsleistungen lediglich der Barwert der zum Bewertungszeitpunkt noch ausstehenden ungezillmerten Nettoprämien abgezogen wird.

    2. Modell: Durch die Methode des Zillmern ist im Ergebnis bei gezillmerten Tarifen die Deckungsrückstellung um den Barwert der noch ausstehenden für die Tilgung der zillmerfähigen Abschlusskosten kalkulierten Prämienzuschläge niedriger als die ungezillmerte Rückstellung. Folglich wird bei gezillmerten Tarifen der Barwert dieser Zuschläge, der bei Vertragsabschluss den zillmerfähigen Abschlusskosten entspricht, sofort ertragswirksam vereinnahmt, so dass die mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrags verbundenen Kosten bis zur Höhe der zillmerfähigen Abschlusskosten neutralisiert werden. Bei ungezillmerten Tarifen werden die Abschlusskosten dagegen im Jahr des Vertragsabschlusses zunächst in voller Höhe aufwandswirksam, während die zur Deckung der Abschlusskosten kalkulierten Prämienzuschläge erst in späteren Wirtschaftjahren ertragswirksam vereinnahmt werden.

    3. Ziel: Ziel des Zillmern ist es, die Abschlusskosten bis zur Höhe der zillmerfähigen Abschlusskosten (aktuell in Deutschland maximal 4 Prozent der Beitragssumme des Vertrags) bilanziell über die Prämienzahlungsdauer zu verteilen und damit den einzelnen Vertragsgenerationen verursachungsgerecht zuzuordnen. Im Gegensatz dazu wird bei ungezillmerten Tarifen der Rohüberschuss des Gesamtbestands um die Abschlusskosten des Neugeschäfts gemindert, so dass die Überschussbeteiligung der Bestandsverträge umso geringer ausfällt, je erfolgreicher ein Unternehmen im Neugeschäft agiert.

    4. Probleme: Bei gezillmerten Tarifen berechnet sich der Rückkaufswert aus der (gezillmerten) Deckungsrückstellung. De facto wird damit dem Versicherungsnehmer der Barwert der noch ausstehenden zillmerfähigen Abschlusskostenzuschläge beim Rückkauf belastet. Bei einem frühzeitigen Rückkauf führt dies dazu, dass der Rückkaufswert deutlich unter der Summe der eingezahlten Prämien liegt oder sogar Null sein kann. Seit der VVG-Reform 2008 wird dieser Effekt jedoch durch die Einführung von Mindestrückkaufswerten gemildert.

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