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Zinsanpassung bei veränderlichen Sollzinsen
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Die Sollzinsänderung ist nur unter vertraglich genau fixierten Bedingungen möglich. An vorher festgelegten Prüfterminen wird festgestellt, ob sich der als Referenz festgelegte Zinssatz (meist der EZB-Zinssatz) um mindestens 0,20 Prozentpunkte verändert hat. Dann kann das Kreditinstitut nach § 315 BGB nach billigem Ermessen den Zinssatz erhöhen oder ermäßigen. Wirksam wird die Änderung zum 1. des folgenden Kalendermonats.
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