Zitierfähige Version
Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Zivilmakler vom 16.05.2008 - 11:25
Zivilmakler
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Makler, der entgeltlich eine Gelegenheit zum Vertragsabschluss nachweist oder einen Vertrag vermittelt, z.B. die Häuser-, Güter-, Hypothekenmakler, auch Darlehens-, Ehevermittler. Das Rechtsverhältnis beruht nur auf den §§ 652 ff. BGB (anders Handelsmakler und Kursmakler, für die HGB und Börsengesetz maßgeblich sind).
Vergütung: Maklerlohn.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon