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Zollverschluss
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Mittel der zollamtlichen Überwachung (Nämlichkeitssicherung) zur Sicherung der Zollbelange (Art. 192 UZK). Der Wirtschaftsbeteiligte hat Räume, Beförderungsmittel und Behältnisse, die zollamtlich verschlossen werden sollen, auf seine Kosten so herzurichten, dass Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht, Waren weder entnommen noch hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Zollverschluss zu verletzen. Für den Zollverschluss werden meist Zollplomben und Zolldraht verwendet. In einzelnen Fällen kann etwa bei Versandverfahren ein Wirtschaftsbeteiligter berechtigt sein, zugelassene Zollverschlüsse selbst anzulegen.
Vgl. auch Zollmitverschluss.
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