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Zwangsvollstreckung

Definition: Was ist "Zwangsvollstreckung"?

Anwendung staatlicher Gewalt zur Durchsetzung eines privatrechtlichen Anspruchs des Gläubigers, geregelt in §§ 704–915 ZPO und im Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG).

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Allgemeines
    2. Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung des Gläubigers
    3. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen sowie von Handlungen oder Unterlassungen
    4. Besonderheiten
    5. Rechtsbehelfe

    Anwendung staatlicher Gewalt zur Durchsetzung eines privatrechtlichen Anspruchs des Gläubigers, geregelt in §§ 704–915 ZPO und im Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG).

    Anders: Gesamtvollstreckung (Insolvenz).

    Allgemeines

    1. Voraussetzungen: Vollstreckungstitel, vollstreckbare Ausfertigung (vollstreckbare Urkunde) dieses Titels sowie dessen vorherige oder gleichzeitige Zustellung an den Schuldner.

    2. Die Zwangsvollstreckung wird in einem bes. Verfahren durchgeführt, das auf Antrag des Gläubigers eingeleitet wird; es soll die schnellstmögliche Befriedigung des Gläubigers sichern, dabei aber die Existenz des Schuldners nicht vernichten (Vollstreckungsschutz, Unpfändbarkeit).

    3. Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen grundsätzlich dem Schuldner zur Last (§ 788 ZPO).

    4. Im Zwangsvollstreckungs-Verfahren kann der Schuldner Einwendungen gegen den Anspruch nicht mehr geltend machen; nur wegen eines nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretenen Umstandes kann er Vollstreckungsgegenklage erheben.

    5. Vollstreckungsorgane: a) Gerichtsvollzieher für die Zwangsvollstreckung in beweglichen Sachen; b) Vollstreckungsgericht für die Zwangsvollstreckung in Forderungen, andere Vermögensrechte und das unbewegliche Vermögen, für Verteilungsverfahren, eidesstattliche Versicherung und i.d.R. Einstellung der Zwangsvollstreckung; c) Prozessgericht für die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen.

    6. Strafrechtlicher Schutz: Vollstreckungsvereitelung, Pfandentstrickung.

    Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung des Gläubigers

    Er kann vollstrecken in das bewegliche Vermögen des Schuldners: Sachen (§§ 808–827 ZPO), Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828–857 ZPO) und in das unbewegliche Vermögen (§§ 864–871 ZPO und ZVG).

    1. Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen: a) Entsprechend dem Pfändungsgegenstand:
    (1) Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, werden vom Gerichtsvollzieher gepfändet (Pfändung) und durch Versteigerung verwertet. Die Verwertung kann auf Antrag einstweilen mit Ratenzahlungsauflage ausgesetzt werden.
    (2) Geldforderungen des Schuldners gegen einen Dritten werden durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts gepfändet (maßgebend Zustellung an Drittschuldner) und dem Gläubiger zur Einziehung (oder an Zahlungs Statt) überwiesen (Lohnpfändung).
    (3) Bei Pfändung eines Anspruchs auf Herausgabe einer Sache wird Herausgabe an Gerichtsvollzieher oder Sequester angeordnet.
    (4) Hinsichtlich anderer Rechte gilt Entsprechendes (§ 857 ZPO).

    b) Haben mehrere gepfändet, so wird bei Streit über die Verteilung des Erlöses ein Verteilungsverfahren durchgeführt.

    c) Bei fruchtloser Pfändung ist der Schuldner zur Leistung der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet.

    2. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 864 ff. ZPO), sog. Immobiliarvollstreckung oder Liegenschaftsvollstreckung, umfasst Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Schiffe und Schiffsbauwerke (Schiffsversteigerung). Sie erfolgt stets durch das Vollstreckungsgericht, nie durch Gerichtsvollzieher, und zwar im Wege der Zwangsversteigerung, der Zwangsverwaltung oder der Eintragung einer Zwangshypothek.

    Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen sowie von Handlungen oder Unterlassungen

    1. Bei Verurteilung zur Herausgabe hat der Gerichtsvollzieher die Sachen im Auftrag des Gläubigers wegzunehmen; bei fruchtloser Zwangsvollstreckung muss Schuldner beschwören, dass er nicht weiß, wo sie sich befinden (§ 883 ZPO). Bei Verpflichtung zur Herausgabe oder Räumung eines Grundstücks oder einer Wohnung wird der Schuldner aus dem Besitz gesetzt und der Gläubiger eingewiesen (§ 885 ZPO).

    2. Bei Verurteilung des Schuldners zur Vornahme einer Handlung, die auch ein Dritter vornehmen kann, kann der Gläubiger diese mit Ermächtigung des Prozessgerichts erster Instanz vornehmen lassen; auf Antrag wird der Schuldner zur Zahlung eines Vorschusses verurteilt (§ 887 ZPO).

    3. Bei Verurteilung zu einer sog. unvertretbaren Handlung ist zu unterscheiden: Hängt Vornahme ausschließlich vom Willen des Schuldners ab (z.B. Rechnungslegung, Auskunftserteilung), so kann er auf Antrag durch Zwangsgeld oder Zwangshaft dazu angehalten werden (§ 888 ZPO); hängt die Vornahme nicht allein vom Willen des Schuldners ab (z.B. Schreiben eines Buches), kann aus dem Urteil nicht vollstreckt werden (aber Möglichkeit der Schadensersatzklage, § 893 ZPO).

    4. Ist der Schuldner zur Duldung oder Unterlassung (z.B. von Immissionen) verurteilt, ist er auf Antrag wegen jeder Zuwiderhandlung zu Ordnungsgeld oder Ordnungshaft zu verurteilen (§ 890 ZPO).

    5. Eine Willenserklärung, zu deren Abgabe der Schuldner verurteilt ist, gilt mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben (§ 894 ZPO).

    Besonderheiten

    1. Die Zwangsvollstreckung in ein Unternehmen als solches ist nicht möglich. Sie kann nur in die einzelnen Vermögensgegenstände erfolgen.

    2. Zwangsvollstreckung in Gesellschaftsvermögen der OHG und KG setzt einen Vollstreckungstitel gegen die Gesellschaft unter ihrer Firma voraus (§ 124 II HGB). Vollstreckungstitel gegen alle Gesellschafter reicht nicht aus; anders bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Unter den Voraussetzungen des § 135 HGB kann aber ein Privatgläubiger des Gesellschafters oder des Kommanditisten die Pfändung und Überweisung des Auseinandersetzungsguthabens seines Schuldners erwirken, um dann die Gesellschaft zu kündigen und sich aus dem Guthaben zu befriedigen.

    3. Bleibt Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Kaufmannes ohne Erfolg, hat jeder andere Kaufmann ein erweitertes Zurückbehaltungsrecht, sog. Notzurückbehaltungsrecht (§ 370 HGB).

    4. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht als solches ist ohne Einwilligung des Urhebers unzulässig, im Gegensatz zur wie sonst zulässigen Pfändung der fertig gestellten Exemplare eines Buches oder der Zahlungsansprüche gegen den Verleger etc. Auch bei Einwilligung nur insoweit zulässig, als der Urheber Nutzungsrechte einräumen kann (§§ 113 f. UrhG).

    Rechtsbehelfe

    Verstöße gegen das Vollstreckungsverfahren können mit Erinnerung gerügt werden. Gegen Entscheidungen des Vollstreckungs- oder Prozessgerichts sofortige Beschwerde binnen zwei Wochen.

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