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Zwangsvollstreckung

Definition: Was ist "Zwangsvollstreckung"?

Anwendung staatlicher Gewalt zur Durchsetzung eines privatrechtlichen Anspruchs des Gläubigers, geregelt in §§ 704–915 ZPO und im Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG).

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Allgemeines
    2. Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung des Gläubigers
    3. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen sowie von Handlungen oder Unterlassungen
    4. Besonderheiten
    5. Rechtsbehelfe

    Anwendung staatlicher Gewalt zur Durchsetzung eines privatrechtlichen Anspruchs des Gläubigers, geregelt in §§ 704–915h ZPO und im Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG).

    Anders: Gesamtvollstreckung (Insolvenz).

    Allgemeines

    1. Mit der Zwangsvollstreckung im engeren Sinne wird dem einzelnen Gläubiger die Möglichkeit gegeben, seine privatrechtlichen Rechtsansprüche durch das Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) oder den Gerichtsvollzieher durchsetzen zu lassen.Geregelt ist die Zwangsvollstreckung in den §§ 704-915h Zivilprozessordnung (ZPO) und im Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG). Steht der Anspruch eines Gläubigers gegenüber seinem Schuldner nach einem gewonnenen Prozess rechtskräftig fest, leistet der Schuldner aber nicht freiwillig, so kommt der Gläubiger nur zu seinem Recht, wenn er die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil betreibt. Das Urteil ist der Zwangsvollstreckungstitel, die Grundlage für das staatliche Zwangsverfahren, dessen Zustellung an den Schuldner ebenfalls Voraussetzung für die Durchführung der Vollstreckung ist. Neben den Gerichtsurteilen zählt die ZPO noch andere Vollstreckungstitel auf, z.B. den Prozessvergleich, der Vergleich einer staatlich anerkannten Gütestelle, einen Kostenfestsetzungsbeschluss, eine notarielle Urkunde oder für vollstreckbar erklärte Europäische Zahlungsbefehle. Je nach dem Inhalt des Leistungstitels unterscheidet die Zivilprozessordnung verschiedene Verfahren zur Durchsetzung der Ansprüche des Gläubigers: die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen und die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen sowie zur Erzwingung sonstiger Handlungen. Rechtsbehelfe des Schuldners können gegen formale Fehler im Verfahren oder gegen Fehler im Vollstreckungsgrund oder Vollstreckungsgegenstand eingelegt werden.Die Zwangsvollstreckung im weiteren Sinne bezeichnet die Vollstreckung im öffentlichen Recht, mit der Verwaltungsakte oder Verwaltungsverträge durchgesetzt werden.

    2. Voraussetzungen: Vollstreckungstitel, vollstreckbare Ausfertigung (vollstreckbare Urkunde) dieses Titels sowie dessen vorherige oder gleichzeitige Zustellung an den Schuldner.
    Die Zwangsvollstreckung wird in einem bes. Verfahren durchgeführt, das auf Antrag des Gläubigers eingeleitet wird; es soll die schnellstmögliche Befriedigung des Gläubigers sichern, dabei aber die Existenz des Schuldners nicht vernichten (Vollstreckungsschutz, Unpfändbarkeit).

    3. Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen grundsätzlich dem Schuldner zur Last (§ 788 ZPO).

    4. Im Zwangsvollstreckungs-Verfahren kann der Schuldner Einwendungen gegen den Anspruch nicht mehr geltend machen; nur wegen eines nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretenen Umstandes kann er Vollstreckungsgegenklage erheben.

    5. Vollstreckungsorgane: a) Gerichtsvollzieher für die Zwangsvollstreckung in beweglichen Sachen; b) Vollstreckungsgericht für die Zwangsvollstreckung in Forderungen, andere Vermögensrechte und das unbewegliche Vermögen, für Verteilungsverfahren, eidesstattliche Versicherung und i.d.R. Einstellung der Zwangsvollstreckung; c) Prozessgericht für die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen.

    6. Strafrechtlicher Schutz: Vollstreckungsvereitelung, Pfandentstrickung.

    Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung des Gläubigers

    Er kann vollstrecken in das bewegliche Vermögen des Schuldners: Sachen (§§ 808–827 ZPO), Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828–857 ZPO) und in das unbewegliche Vermögen (§§ 864–871 ZPO und ZVG).

    1. Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen: a) Entsprechend dem Pfändungsgegenstand:
    (1) Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, werden vom Gerichtsvollzieher gepfändet (Pfändung) und durch Versteigerung verwertet. Die Verwertung kann auf Antrag einstweilen mit Ratenzahlungsauflage ausgesetzt werden.
    (2) Geldforderungen des Schuldners gegen einen Dritten werden durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts gepfändet (maßgebend Zustellung an Drittschuldner) und dem Gläubiger zur Einziehung (oder an Zahlungs Statt) überwiesen (Lohnpfändung).
    (3) Bei Pfändung eines Anspruchs auf Herausgabe einer Sache wird Herausgabe an Gerichtsvollzieher oder Sequester angeordnet.
    (4) Hinsichtlich anderer Rechte gilt Entsprechendes (§ 857 ZPO).

    b) Haben mehrere gepfändet, so wird bei Streit über die Verteilung des Erlöses ein Verteilungsverfahren durchgeführt.

    c) Der Schuldner  ist  gegenüber dem Gerichtsvollzieher zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet bei der Vermögensauskunft (§ 802c Abs. 3 ZPO.

    2. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 864 ff. ZPO), sog. Immobiliarvollstreckung oder Liegenschaftsvollstreckung, umfasst Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Schiffe und Schiffsbauwerke (Schiffsversteigerung). Sie erfolgt stets durch das Vollstreckungsgericht, nie durch Gerichtsvollzieher, und zwar im Wege der Zwangsversteigerung, der Zwangsverwaltung oder der Eintragung einer Zwangshypothek.

    Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen sowie von Handlungen oder Unterlassungen

    1. Bei Verurteilung zur Herausgabe hat der Gerichtsvollzieher die Sachen im Auftrag des Gläubigers wegzunehmen; bei fruchtloser Zwangsvollstreckung muss Schuldner beschwören, dass er nicht weiß, wo sie sich befinden (§ 883 ZPO). Bei Verpflichtung zur Herausgabe oder Räumung eines Grundstücks oder einer Wohnung wird der Schuldner aus dem Besitz gesetzt und der Gläubiger eingewiesen (§ 885 ZPO).

    2. Bei Verurteilung des Schuldners zur Vornahme einer Handlung, die auch ein Dritter vornehmen kann, kann der Gläubiger diese mit Ermächtigung des Prozessgerichts erster Instanz vornehmen lassen; auf Antrag wird der Schuldner zur Zahlung eines Vorschusses verurteilt (§ 887 ZPO).

    3. Bei Verurteilung zu einer sog. unvertretbaren Handlung ist zu unterscheiden: Hängt Vornahme ausschließlich vom Willen des Schuldners ab (z.B. Rechnungslegung, Auskunftserteilung), so kann er auf Antrag durch Zwangsgeld oder Zwangshaft dazu angehalten werden (§ 888 ZPO); hängt die Vornahme nicht allein vom Willen des Schuldners ab (z.B. Schreiben eines Buches), kann aus dem Urteil nicht vollstreckt werden (aber Möglichkeit der Schadensersatzklage, § 893 ZPO).

    4. Ist der Schuldner zur Duldung oder Unterlassung (z.B. von Immissionen) verurteilt, ist er auf Antrag wegen jeder Zuwiderhandlung zu Ordnungsgeld oder Ordnungshaft zu verurteilen (§ 890 ZPO).

    5. Eine Willenserklärung, zu deren Abgabe der Schuldner verurteilt ist, gilt mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben (§ 894 ZPO).

    Besonderheiten

    1. Die Zwangsvollstreckung in ein Unternehmen als solches ist nicht möglich. Sie kann nur in die einzelnen Vermögensgegenstände erfolgen.

    2. Zwangsvollstreckung in Gesellschaftsvermögen der OHG und KG setzt einen Vollstreckungstitel gegen die Gesellschaft unter ihrer Firma voraus (§ 124 II HGB). Vollstreckungstitel gegen alle Gesellschafter reicht nicht aus; anders bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Unter den Voraussetzungen des § 135 HGB kann aber ein Privatgläubiger des Gesellschafters oder des Kommanditisten die Pfändung und Überweisung des Auseinandersetzungsguthabens seines Schuldners erwirken, um dann die Gesellschaft zu kündigen und sich aus dem Guthaben zu befriedigen.

    3. Bleibt Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Kaufmannes ohne Erfolg, hat jeder andere Kaufmann ein erweitertes Zurückbehaltungsrecht, sog. Notzurückbehaltungsrecht (§ 370 HGB).

    4. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht als solches ist ohne Einwilligung des Urhebers unzulässig, im Gegensatz zur wie sonst zulässigen Pfändung der fertig gestellten Exemplare eines Buches oder der Zahlungsansprüche gegen den Verleger etc. Auch bei Einwilligung nur insoweit zulässig, als der Urheber Nutzungsrechte einräumen kann (§§ 113 f. UrhG).

    Rechtsbehelfe

    Verstöße gegen das Vollstreckungsverfahren können mit Erinnerung gerügt werden. Gegen Entscheidungen des Vollstreckungs- oder Prozessgerichts sofortige Beschwerde binnen zwei Wochen.

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