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zwischenstaatliches Gemeinschaftsprogramm

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Projekt, das einen staatlichen Auftraggeber voraussetzt und das i.d.R. auf einem oder mehreren Regierungsabkommen für die Durchführung eines gemeinschaftlichen Zieles beruht. Die staatlichen (Haupt-)Auftraggeber benennen ihrerseits einen in einem der Partnerländer ansässigen Auftragnehmer oder es wird eine neue internationale Organisation gebildet, die von allen beteiligten Staaten beschickt und kontrolliert wird (z.B. EUROSPACE, NASA).

    Anders: internationale Kooperation.

    2. Durchführung: Zwischenstaatliche Gemeinschaftsprogramme unterliegen bes. Durchführungsregeln. Diese werden von den in den einzelnen Partnerregierungen zuständigen Behörden, Ministerien etc. aufgestellt, ggf. werden auch national notwendig werdende Gesetzesänderungen erarbeitet und vorgeschlagen. Nationale Gremien, die von Regierungsvertretern, Angehörigen und Sachverständigen sonstiger Behörden sowie von Industrie und Fachverbänden beschickt werden, arbeiten i.d.R. an der Abfassung von Richtlinien und Vorschriften für die praktische Abwicklung des Programmes mit.

    Der Auftraggeber des zwischenstaatlichen Gemeinschaftsprogramms (nationales oder internationales Gremium) wird in der Vertragsgestaltung die begünstigte Eigenschaft des Vertragsprojekts aufführen, die Wahrnehmung aller bestehenden Möglichkeiten zur wirtschaftlich sinnvollen Gestaltung des Programms zur Pflicht machen. Den Auftragnehmer trifft die Aufgabe, solche Möglichkeiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu eruieren, sie in die Praxis umzusetzen, notwendige Anpassung aus bestehenden Vorschriften zu übernehmen und damit den Programmablauf sicherzustellen (Schwerpunkte: Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr, Meldepflichten, Zulieferungen von Ersatzteilen, technische Unterstützung, Kapitalversorgung, rechtzeitige Bevorratung, Transportwegsicherung, sonstige logistische Fragen etc.).

    Genehmigungsverfahren nach den geltenden Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechtes, des Zollrechtes sowie Probleme der steuerrechtlichen Gestaltung sind innerstaatlich abzuwickeln, können aber über internationale Abstimmung begünstigt, beschleunigt und vereinfacht werden.

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