Zitierfähige Version
- Revision von Coronavirus-Impfverordnung vom 09.07.2021 - 13:57
- Revision von Coronavirus-Impfverordnung vom 24.03.2021 - 14:07
- Revision von Coronavirus-Impfverordnung vom 03.03.2021 - 11:56
- Revision von Coronavirus-Impfverordnung vom 22.02.2021 - 10:33
- Revision von Coronavirus-Impfverordnung vom 11.01.2021 - 14:25
Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Die "Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV)" wurde von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn am 8.2.2021 unterzeichnet und am selben Tag veröffentlicht (BAnz AT 8.2.2021 V1) - sie ersetzt seit diesem Zeitpunkt die vorherige Fassung (BAnz AT 21.12.2020 V3). Sie regelt in Deutschland im Wege einer Rechtsverordnung nach Art. 80 GG die Reihenfolge der Bevölkerungsgruppen für eine COVID-19-Impfung in drei Kategorien:
§ 2 Personen mit höchster Priorität,
§ 3 Personen mit hoher Priorität,
§ 4 Personen mit erhöhter Priorität.
Wortlaut der Rechtsverordnung:
§ 2 Schutzimpfungen mit höchster Priorität
(1) Folgende Personen haben mit höchster Priorität Anspruch auf Schutzimpfung:
1. Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben,
2. Personen, die in stationären oder teilstationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind,
3. Personen, die im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen,
4. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere auf Intensivstationen, in Notaufnahmen, in Rettungsdiensten, als Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, in den Impfzentren im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie in Bereichen, in denen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden,
5. Personen, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Personen behandeln, betreuen oder pflegen, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, insbesondere in der Onkologie oder Transplantationsmedizin.
(2) Sofern Impfstoffe von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut ausschließlich für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, empfohlen werden, sollen diese Personen vorrangig mit diesen Impfstoffen versorgt werden. Sofern für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder das 65. Lebensjahr vollendet haben, von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch- Institut nur bestimmte Impfstoffe empfohlen werden, sollen diese Personen bei der Versorgung mit diesen Impfstoffen vorrangig berücksichtigt werden.
(3) Personen nach Absatz 1 Nummer 1 können getrennt nach Geburtsjahrgängen, beginnend mit den ältesten Jahrgängen, zeitversetzt zur Schutzimpfung eingeladen werden.
§ 3 Schutzimpfungen mit hoher Priorität
Folgende Personen haben mit hoher Priorität Anspruch auf Schutzimpfung:
1. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben,
2. folgende Personen, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht:
a) Personen mit Trisomie 21,
b) Personen nach Organtransplantation,
c) Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression,
d) Personen mit malignen hämatologischen Erkrankungen oder behandlungsbedürftigen soliden Tumorerkrankungen, die nicht in Remission sind oder deren Remissionsdauer w
eniger als fünf Jahre beträgt,
e) Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähnlich schweren chronischen Lungenerkrankung,
f) Personen mit Diabetes mellitus (mit HbA1c ≥ 58 mmol/mol oder ≥ 7,5%),
g) Personen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung,
h) Personen mit chronischer Nierenerkrankung,
i) Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 40),
j) Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht,
3. bis zu zwei enge Kontaktpersonen
a) von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person nach den Nummern 1 und 2 und nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden,
b) von einer schwangeren Person, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden,
4. Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig oder psychisch behinderter Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig oder psychisch behin-derte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen,
5. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren,
6. Polizei- und Ordnungskräfte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung, insbesondere bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, sowie Soldatinnen und Soldaten, die bei Einsätzen im Ausland einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind,
7. Personen, die im öffentlichen Gesundheitsdienst oder in besonders relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur tätig sind,
8. Personen, die in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes untergebracht oder tätig sind,
9. Personen, die im Rahmen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch regelmäßig bei älteren oder pflegebedürftigen Menschen tätig sind.
4 Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität
(1) Folgende Personen haben mit erhöhter Priorität Anspruch auf Schutzimpfung:
1. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2. Personen, bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht:
a) Personen mit behandlungsfreien in Remission befindlichen Krebserkrankungen, wenn die Remissionsdauer mehr als fünf Jahre beträgt,
b) Personen mit Immundefizienz oder HIV-Infektion, Autoimmunerkrankungen oder rheumatologische Erkran-kungen,
c) Personen mit einer Herzinsuffizienz, Arrhythmie, einem Vorhofflimmern, einer koronaren Herzkrankheit oder arterieller Hypertonie,
d) Personen mit zerebrovaskulären Erkrankungen, Apoplex oder einer anderen chronischen neurologischen Erkrankung,
e) Personen mit Asthma bronchiale,
f) Personen mit chronisch entzündlicher Darmerkrankung,
g) Personen mit Diabetes mellitus (mit HbA1c < 58 mmol/mol oder < 7,5%),
h) Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 30),
i) Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem CoronavirusSARS-CoV-2 besteht,
3. bis zu zwei enge Kontaktpersonen von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person nach den Nummern 1 und 2, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden,
4. Personen, die Mitglieder von Verfassungsorganen sind oder die in besonders relevanter Position in den Verfassungsorganen, in den Regierungen und Verwaltungen, bei der Bundeswehr, bei der Polizei, beim Zoll, bei der Feuerwehr, beim Katastrophenschutz einschließlich des Technischen Hilfswerks, in der Justiz und Rechtspflege, in den Aus-landsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder bei Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland tätig sind,
5. Personen, die in besonders relevanter Position in weiteren Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, insbesondere im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, in der Ernährungswirtschaft, in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen sowie in der Informationstechnik und im Telekommunikationswesen,
6. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit niedrigem Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere in Laboren, und Personal, welches keine Patientinnen oder Patienten mit Verdacht auf Infektionskrankheiten betreut,
7. Personen, die im Lebensmitteleinzelhandel tätig sind,
8. Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und als Lehrkräfte tätig sind,
9. Personen, mit prekären Arbeits- oder Lebensbedingungen.
(2) § 2 Absatz 2 sowie, für Personen nach Absatz 1 Nummer 1, § 2 Absatz 3 gelten entsprechend.
Kritik:
Kritik wurde umgehend nach Bekanntgabe des Entwurfstexts geäußert. Zwei Hauptthemen lassen sich identifizieren: Erstens wird die Priorisierung infrage gestellt, da sich einzelne Interessen- und Berufsgruppen eine höhere Priorisierung wünschen und diese öffentlich einfordern, z.B. Hausärzte und Lehrer. Zweitens wird von der Opposition im Bundestag bemängelt, dass es sich erneut nur um eine Rechtsverordnung handelt, die voraussichtlich vor Verwaltungsgerichten erfolgreich angefochten werden könne - aus Fehlern der Corona-Verordnungen der Länder (und deren teilweiser Aufhebung) sei nicht gelernt worden. Aus Sicht der Oppositionsparteien sind für eine Rechtssicherheit eine breite Debatte im Deutschen Bundestag und ein Beschluss der Impfreihenfolge in Gesetzesform erforderlich. Aufgrund der begrenzten Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Insittuts (RKI) für den AstraZeneca-Impfstoff auf unter 65-Jährige wurde die Coronavirus-ImpfV am 8.2.2021 neu gefasst. Dabei wurde die Impfreihenfolge angepasst und die Formulierungen wurden klarer gefasst.
Vgl. Robert-Koch-Institut, Lockdown, Lockdown light, Maskenpflicht, COVID-19, Corona-Virus, Corona-Impfung, Corona-Kabinett, Impfpflicht, Impfstoff, Influenza-Virus, Multisystem Inflammatory Syndrome in Children (MIS-C), Pandemie, PandemiefolgenabmilderungsG, Schweres Akutes Respiratorisches Syndrom (SARS), Virus (Biologie), Virus-Erkrankung, Zoonose, Zweite Welle, Dritte Welle, Vierte Welle, Pandemiebekämpfung, Pandemiewellen.
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