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Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung wurde mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (BGBl. I 2022, 2606), Art. 18, als Direktion XI der Generalzolldirektion geschaffen, um als Bundesoberbehörde die Aufgabe nach § 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes "die Durchsetzung der vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen im Inland zu gewährleisten und mit ausländischen Behörden bei der Durchsetzung dieser Sanktionsmaßnahmen zusammenzuarbeiten."

    Die Direktion XI wurde mit Wirkung vom 1.1.2023 geschaffen und hat einen Personalansatz von 181 Arbeitskräften. Sie wird später gemeinsam mit der Direktion X (Financial Intelligence Unit) in die neu zu gründende Bundesoberbehörde zur Bekämpfung der Geldwäschebekämpfung (BBF) übergeführt.
    Diese neu zu gründende BBF im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) soll 2024 ihre Arbeit aufnehmen und ab 2026 voll funktionsfähig sein - der weitere Gesetzgebungsprozess bleibt abzuwarten.

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