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Bergschadenshaftung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Gefährdungshaftung, wenn beim Bergbaubetrieb ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird (§ 114 BBergG). Zum Ersatz des Bergschadens sind der Bergbaubetreiber (§ 115 BBergG) und der Bergbauberechtigte (§ 116 BBergG) verpflichtet. Sie haften als Gesamtschuldner. Die Schadensersatzpflicht ist begrenzt (§ 117 BBergG).
2. Bergschadenshaftung ist vom Bergbauunternehmen zu erstatten.
3. Bilanzierung: Es sind angemessene Rückstellungen zu bilden
(1) für bereits entstandene, aber noch nicht regulierte Bergschadenshaftung;
(2) für künftige, durch den Abbau bereits verursachte, aber noch nicht erkennbar zutage getretene Bergschadenshaftung. Beide Arten sind auch steuerlich zulässig.
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