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- Revision von Anhörung des Betriebsrats vom 19.02.2018 - 17:06
- Revision von Anhörung des Betriebsrats vom 28.08.2017 - 10:54
- Revision von Anhörung des Betriebsrats vom 28.02.2013 - 14:50
- Revision von Anhörung des Betriebsrats vom 19.04.2010 - 14:05
- Revision von Anhörung des Betriebsrats vom 28.09.2009 - 13:46
- Revision von Anhörung des Betriebsrats vom 17.07.2009 - 11:39
Anhörung des Betriebsrats
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Anhörungspflicht: Der Betriebsrat ist nach § 102 BetrVG vor jeder Kündigung (ordentliche, außerordentliche oder Änderungskündigung) anzuhören. An die Stelle des Betriebsrats kann ein Betriebsausschuss (§§ 27, 28 BetrVG) treten. Eine Kündigung ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats ist unwirksam.
2. Verfahren und Form: Eine Anhörung des Betriebsrats ist ordnungsgemäß, wenn sie vor Ausspruch der Kündigung erfolgt und der Arbeitgeber mindestens die betroffene Person, die Art der Kündigung, Kündigungstermin und -gründe angibt. Gründe, die dem Betriebsrat nicht genannt wurden, können in einem Kündigungsschutzprozess nicht verwertet werden. Die Anhörung bedarf nicht der Schriftform, aus Beweisgründen erfolgt sie aber regelmäßig in Schriftform. Grundsätzlich ersetzt die Anhörung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Kündigung nicht die Anhörung des Betriebsrats zu einer (hilfsweisen) ordentlichen Kündigung. Die Regelung gilt nicht für leitende Angestellte; ihre Entlassung ist dem Betriebsrat nur rechtzeitig mitzuteilen (§ 105 BetrVG).
3. Reaktion des Betriebsrats: Der Betriebsrat hat eine Überlegungsfrist. Bei ordentlicher Kündigung eine Woche, bei außerordentlicher Kündigung drei Tage. Vorher kann eine Kündigung nur wirksam ausgesprochen werden, wenn sich der Betriebsrat abschließend geäußert hat. Der Betriebsrat kann der Kündigung zustimmen, ihr widersprechen oder keine Stellungnahme abgeben. – 4. Widerspruch des Betriebsrats: Dieser hindert den Arbeitgeber nicht an der Kündigung.
Vorteile des Widerspruchs aus den in § 102 III BetrVG genannten Gründen für den Arbeitnehmer bei ordentlicher Kündigung: a) Evtl. zusätzliche Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung (§ 1 II 2 KSchG) im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses; b) Beschäftigungsanspruch für die Dauer des laufenden Kündigungsschutzprozesses (§ 102 V BetrVG).
Vgl. auch Beschäftigungsanspruch.
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