Direkt zum Inhalt

Antidumpingzoll

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Einfuhrzoll, der den im Importland eintretenden negativen Wirkungen von Dumping eines Exportlands begegnen soll. Der A. verteuert den Import und soll somit die Einfuhr von Dumpingwaren vermindern. In der EU ist für die Einführung eines A. die Europäische Kommission zuständig, da die Außenhandelspolitik gemäß Art. 133 EGV supranationales Recht (Gemeinschaftsrecht) ist. Nach dem internationalen Handelsrecht von WTO (World Trade Organization)/GATT setzt die Einführung eines A. durch das Importland die Erfüllung einiger Bedingungen voraus: Der Tatbestand des A. im Sinn einer regionalen Preisdifferenzierung muss nachgewiesen sein; im Importland muss eine signifikante Schädigung eines Wirtschaftszweiges (nicht nur eines Unternehmens) nachgewiesen werden; der Zusammenhang zwischen dieser Schädigung und dem A. muss nachgewiesen sein; es muss auch ein volkswirtschaftliches Interesse an der Erhebung eines A. bestehen. Der Nachweis dieser Kriterien bedeutet i.d.R. einen erheblichen Zeitbedarf und Kostenaufwand für den klagenden Wirtschaftssektor. Ein A. kann daher von der Europäischen Kommission auch vorläufig festgesetzt werden. Möglich ist auch die Erhebung von Sicherheiten, bis das Prüfverfahren abgeschlossen ist. Ein A. darf den entstandenen Schaden nicht überkompensieren, d.h. es muss das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zwischen Schaden und Maßnahme gewahrt bleiben. Üblicherweise wird als Dumpingspanne die Differenz zwischen Exportpreis und Inlandspreis im Exportland durch den A. abgeschöpft.

    Analog zum A. kann unter ähnlichen Voraussetzungen ein sog. Ausgleichszoll erhoben werden, wenn Güter aufgrund staatlicher Exportsubventionen vergleichsweise zu billig exportiert werden. Während Dumping eine private Aktivität ist, sind Exportsubventionen staatliche Maßnahmen. (tarifäres Handelshemmnis)

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com