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Eigentumsaufgabe; Aufgabe des Besitzes einer beweglichen Sache durch den Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten. Es entsteht eine herrenlose Sache (§ 959 BGB). D. ist (im Gegensatz zur Aneignung) ein Rechtsgeschäft.
Auch das Eigentum an einem Grundstück kann durch Verzichtserklärung gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung im Grundbuch aufgegeben werden (§ 928 BGB).
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