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besondere Veranlagung
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Form, die im Jahre der Eheschließung bei der Veranlagung vom Ehegatten gewählt werden kann (§ 26c EStG). Die Ehegatten werden dabei steuerlich so behandelt, als ob sie unverheiratet wären. Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 wird die besondere Veranlagung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 aufgehoben. Die Ehegatten können nur noch zwischen der Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung bzw. Einzelveranlagung wählen.
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