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Courtage
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Kurtagen.
I. Börsenwesen:
Gebühr, die der Börsenmakler (Kursmakler, Skontroführer) für die Vermittlung der Börsengeschäfte vom Käufer und vom Verkäufer erhält. Ihre Höhe kann einheitlich festgesetzt werden, meist in Prozent oder Promille des Kurswerts, seltener in festem Satz je Stück. Die Courtage ist nach Effektengattungen (Staatspapiere, sonstige Obligationen, Dividendenpapiere), z.T. auch nach der Höhe des Kurswerts oder nach der Art des Geschäfts gestaffelt. Die Bank stellt die an den Makler entrichtete Courtage dem Kunden in Rechnung.
II. Vesicherungswesen:
1. Begriff: Vergütung, die ein Versicherungsmakler von Versicherungsunternehmen für die Zuführung und fortlaufende Betreuung eines Versicherungsvertrags erhält. Art und Höhe der Courtage sind üblicherweise in sog. Courtagevereinbarungen geregelt, die der Makler mit diversen Versicherungsunternehmen trifft. − 2. Formen: Courtagen kommen in Form von einmaligen Vergütungen für die Zuführung eines Vertrags oder als fortlaufende Vergütungen, die neben der Vermittlung auch die Vertragsbetreuung abgelten, vor. − 3. Rechtliche Grundlagen: Teilweise finden auf Courtagevereinbarungen die Vorschriften des HGB über die Provisionsansprüche der Versicherungsvertreter und deren Abrechnung entsprechende Anwendung.
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