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Arbeitnehmeranteil
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Teil des Beitrags zur Sozialversicherung, der
i.d.R. neben dem Arbeitgeberanteil
vom Arbeitnehmer zu tragen ist. Der Arbeitnehmeranteil ist vom Arbeitgeber bei der Entgeltzahlung einzubehalten und an die Einzugsstellen abzuführen. Nur der Arbeitgeber ist gegenüber dem jeweiligen Versicherungsträger Schuldner des gesamten Beitrags.
Rückwirkend kann der Arbeitnehmeranteil nur abgezogen werden, wenn den Arbeitgeber am Unterbleiben des Abzugs kein Verschulden trifft.
In Ausnahmefällen trägt der Arbeitgeber den gesamten Beitrag, vgl. Arbeitgeberanteil.
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