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Revision von DBP vom 08.06.2009 - 11:42
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Abk. für Deutsches Bundespatent; zulässiger Hinweis auf bestehenden Patentschutz, der den Auskunftsanspruch nach § 146 PatG auslöst.
Vgl. auch Patentberühmung, gesetzlich geschützt.
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