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Beweislast
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Regelung der Frage, welche Partei, um zu obsiegen, den Beweis für vom Gegner bestrittene Tatsachen führen muss, die für die Entscheidung erheblich sind.
Grundsätzlich muss jede Partei die Tatsachen beweisen, aus denen sie das Bestehen von Rechten (oder den Wegfall eines Rechtes des Gegners) herleitet.
Nach § 309 Nr.12 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, bes. indem er diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen oder den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt.
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