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Bauwerke
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1. Begriff der amtlichen Statistik: Die Leistungen der Bauwirtschaft (Baugewerbe) im Hoch- und Tiefbau. Zu Bauwerken zählen mit dem Erdboden verbundene Sachen, für die Bauleistungen erbracht werden bzw. die aus Baustoffen und -teilen hergestellt sind.
2. Eigentum: Bauwerke, die Gegenstand des Erbbaurechts sind (des veräußerlichen und vererblichen Rechts, auf einem Grundstück ein Bauwerk zu haben), sind Eigentum des Erbbauberechtigten, während ein sonstiges Bauwerk i.d.R. als wesentlicher Bestandteil in das Eigentum des Grundstückseigentümers fällt. Wegen Besonderheiten im Gebiet der ehemaligen DDR vgl. Sachenrechtsbereinigungsgesetz.
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