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Führungszeugnis
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1. von dem Unternehmer auf Wunsch des Arbeitnehmers auch über Verhalten und Leistung auszustellendes Zeugnis.
2. Zeugnis über den den Antragsteller betreffenden Inhalt des Bundeszentralregisters (also z.B. über strafgerichtliche Verurteilungen); es ist bei der Meldebehörde am Wohnsitz zu beantragen. Eine Übersendung an andere Personen als an den Antragsteller ist grundsätzlich unzulässig, Ausnahme: für die Vorlage bei Behörden (§ 30 BZRG) oder bei der Erteilung an Behörden auf deren Betreiben (§ 31 BZRG). Was Inhalt des Führungszeugnisses sein darf, regeln die §§ 32 ff. BZRG.
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