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Gemeindeanteil
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Anteil der Gemeinden an der Einkommensteuer (Gemeinschaftsteuern), auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner nach Maßgabe eines Bundesgesetzes (Art. 106 VGG). Die Gemeinden erhalten 15 Prozent des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie 12 Prozent am Zinsabschlag (Art. 106 III GG i.V. mit § 1 Gemeindefinanzreformgesetz). Seit dem 1.1.1998 erhalten die Gemeinden auch einen geringfügigen Anteil am Aufkommen der Umsatzsteuer (2,2 Prozent einer bestimmten Restgröße zum Ausgleich des Wegfalls der Gewerbekapitalsteuer; Art. 106 III, IV GG i.V. mit § 1 FAG) .
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