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Europäischer Rat
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff/Merkmale: Der Europäische Rat ist das Dachorgan und die höchste politische Instanz der EU. In ihm kommen die Staats- und Regierungschefs der EU und der Präsident der Europäischen Kommission bis zu viermal jährlich zusammen (sog. Gipfeltreffen). Er wurde 1974 institutionalisiert und hat seit der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) eine primärrechtliche Verankerung. An den mindestens zwei jährlichen Gipfeltreffen des Europäischen Rates nehmen auch die Außenminister und ein weiteres Mitglied der Kommission teil. Die Wirtschafts- und Finanzminister können in Fragen der Wirtschafts- und Währungsunion hinzu gerufen werden. Der Europäische Rat erstattet dem Europäischen Parlament Bericht. Er ist nicht zu verwechseln mit dem Rat der Europäischen Union (vormals Ministerrat) oder dem Europarat in Strassburg, der bereits 1949 als eigenständige internationale Organisation gegründet wurde. Mit dem Vertrag von Lissabon wird der Europäische Rat endlich auch offiziell zu einem Organ der EU erhoben (Art. 13 I 2. Anstrich EUV-Lissabon und Art. 15 EUV-Lissabon).
2. Aufgaben: Der Europäische Rat gibt der Union „die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen für diese Entwicklung fest” (Art. 4 EUV, Art. 15 I EUV-Lissabon). Dies ist auch relevant für die Bereiche Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik. Der Europäische Rat kann im Rahmen der GASP nicht nur Grundsätze und allgemeine Leitlinien, sondern auch Gemeinsame Strategien beschließen (Art. 13 EUV, Art. 26 EUV-Lissabon).
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