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Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 28.09.2011 - 09:45
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- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 11.01.2021 - 16:55
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 06.01.2020 - 15:28
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 19.02.2018 - 16:32
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 01.11.2017 - 16:44
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 05.09.2017 - 12:44
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 12.09.2016 - 10:58
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 31.08.2015 - 11:40
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 26.01.2015 - 09:56
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 06.06.2014 - 10:44
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 23.10.2013 - 10:02
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 20.02.2013 - 15:26
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 28.09.2011 - 09:45
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 27.04.2011 - 10:18
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 30.03.2011 - 10:38
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 03.02.2010 - 10:54
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 17.09.2009 - 13:31
Gesetzliche Rentenversicherung (GRV)
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Begriff: Zweig der deutschen Sozialversicherung, der bei Alter, Erwerbsminderung und vorzeitigem Tod eine Rente an Versicherte (Hinterbliebene) gewährt. Zentrale Aufgaben sind die Ersetzung ausgefallener Arbeitseinkommen sowie die Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten. Gemessen an der Versichertenzahl bedeutendstes System der Alters- und Erwerbssicherung in Deutschland. Neben der GRV gibt es weitere Alterssicherungssysteme, wie die Alterssicherung der Landwirte und die Versorgungswerke der (kammerfähigen) freien Berufe sowie die Beamtenversorgung.
2. Rechtsgrundlage: SGB XI.
3. Leistungen: Neben den Renten wegen Alters, Erwerbsminderung und vorzeitigem Tod werden für Rentner Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezahlt und Rehabilitationsleistungen erbracht. Die Altersrente wird ab dem 65. Lebensjahr (die Regelaltersgrenze wird künftig schrittweise auf 67 Jahre erhöht) ohne Abschläge gewährt. Jeder spätere Rentenbeginn erhöht die Rente, jeder frühere Rentenbeginn mindert sie (um jeweils 0,3 % pro Monat). Die Rentenhöhe ist grundsätzlich von den im Erwerbsleben geleisteten Beitragszahlungen abhängig. Dies gilt auch für die Erwerbsminderungsrente, jedoch müssen die Betroffenen u.U. Abschläge von bis zu 10,8 % in Kauf nehmen. Die Ansprüche aus Altersrente ergeben sich als Produkt der Summe der Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert unter Berücksichtigung von Abschlägen (bspw. Frühverrentung). Entgeltpunkte erhält der Versicherte in Höhe seines Einkommens im Vergleich zu einem administrativ definierten Durchschnittsentgelt. Der aktuelle Rentenwert wird jährlich mit der Rentenformel ermittelt.
4. Träger und Finanzierung: Die Aufgaben der GRV werden durch Bundes- und Regionalträger wahrgenommen (Deutsche Rentenversicherung). Spezielle Arbeitnehmergruppen (bspw. Bergbau) werden in einem eigenständigen gemeinsamen Bundesträger zusammengefasst (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See). Die Leistungen werden im Umlageverfahren (Umlagefinanzierung) aus Beiträgen der Versicherten finanziert, die als konstanter Prozentsatz des Bruttoeinkommens (von einem Mindestverdienst bis zur Beitragsbemessungsgrenze) – jeweils hälftig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer – abgeführt werden. Außer von den Versichertenbeiträgen wird die GRV durch den Bundeszuschuss finanziert, der im Wesentlichen dafür gedacht ist, eine Reihe von sog. versicherungsfremden Leistungen (z.B. vorzeitige Altersrenten) zu finanzieren. Hinzu kommen Beiträge der Träger von Lohnersatzleistungen (z.B. Kranken-, Unterhalts- oder Arbeitslosengeld I), die für die Empfänger von Lohnersatzleistungen die Rentenversicherungsbeiträge ganz oder zur Hälfte übernehmen.
2. Rechtsgrundlage: SGB XI.
3. Leistungen: Neben den Renten wegen Alters, Erwerbsminderung und vorzeitigem Tod werden für Rentner Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezahlt und Rehabilitationsleistungen erbracht. Die Altersrente wird ab dem 65. Lebensjahr (die Regelaltersgrenze wird künftig schrittweise auf 67 Jahre erhöht) ohne Abschläge gewährt. Jeder spätere Rentenbeginn erhöht die Rente, jeder frühere Rentenbeginn mindert sie (um jeweils 0,3 % pro Monat). Die Rentenhöhe ist grundsätzlich von den im Erwerbsleben geleisteten Beitragszahlungen abhängig. Dies gilt auch für die Erwerbsminderungsrente, jedoch müssen die Betroffenen u.U. Abschläge von bis zu 10,8 % in Kauf nehmen. Die Ansprüche aus Altersrente ergeben sich als Produkt der Summe der Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert unter Berücksichtigung von Abschlägen (bspw. Frühverrentung). Entgeltpunkte erhält der Versicherte in Höhe seines Einkommens im Vergleich zu einem administrativ definierten Durchschnittsentgelt. Der aktuelle Rentenwert wird jährlich mit der Rentenformel ermittelt.
4. Träger und Finanzierung: Die Aufgaben der GRV werden durch Bundes- und Regionalträger wahrgenommen (Deutsche Rentenversicherung). Spezielle Arbeitnehmergruppen (bspw. Bergbau) werden in einem eigenständigen gemeinsamen Bundesträger zusammengefasst (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See). Die Leistungen werden im Umlageverfahren (Umlagefinanzierung) aus Beiträgen der Versicherten finanziert, die als konstanter Prozentsatz des Bruttoeinkommens (von einem Mindestverdienst bis zur Beitragsbemessungsgrenze) – jeweils hälftig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer – abgeführt werden. Außer von den Versichertenbeiträgen wird die GRV durch den Bundeszuschuss finanziert, der im Wesentlichen dafür gedacht ist, eine Reihe von sog. versicherungsfremden Leistungen (z.B. vorzeitige Altersrenten) zu finanzieren. Hinzu kommen Beiträge der Träger von Lohnersatzleistungen (z.B. Kranken-, Unterhalts- oder Arbeitslosengeld I), die für die Empfänger von Lohnersatzleistungen die Rentenversicherungsbeiträge ganz oder zur Hälfte übernehmen.
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