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Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 23.10.2013 - 10:02
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 23.01.2023 - 18:29
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 11.01.2021 - 16:55
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 06.01.2020 - 15:28
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 19.02.2018 - 16:32
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 01.11.2017 - 16:44
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 05.09.2017 - 12:44
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 12.09.2016 - 10:58
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 31.08.2015 - 11:40
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 26.01.2015 - 09:56
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 06.06.2014 - 10:44
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 23.10.2013 - 10:02
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 20.02.2013 - 15:26
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 28.09.2011 - 09:45
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 27.04.2011 - 10:18
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 30.03.2011 - 10:38
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 03.02.2010 - 10:54
- Revision von Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom 17.09.2009 - 13:31
Gesetzliche Rentenversicherung (GRV)
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Begriff: Zweig der deutschen Sozialversicherung, der bei Alter, Erwerbsminderung und vorzeitigem Tod eine Rente an Versicherte (Hinterbliebene) gewährt. Zentrale Aufgaben sind die Ersetzung ausgefallener Arbeitseinkommen sowie die Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten. Gemessen an der Versichertenzahl bedeutendstes System der Alters- und Erwerbssicherung in Deutschland. Neben der GRV gibt es weitere Alterssicherungssysteme, wie die Alterssicherung der Landwirte und die Versorgungswerke der (kammerfähigen) freien Berufe sowie die Beamtenversorgung.
2. Rechtsgrundlage: SGB VI.
3. Leistungen: Neben den Renten wegen Alters, Erwerbsminderung und vorzeitigem Tod werden für Rentner Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezahlt und Rehabilitationsleistungen erbracht. Die Altersrente wurde bis 2011 ab dem 65. Lebensjahr ohne Abschläge gewährt. Seit dem Jahr 2012 wird die Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2029 zunächst um einen Monat pro Jahrgang, später um zwei Monate pro Jahrgang angehoben. Dies hat zur Folge, dass die Geburtsjahrgänge 1964 und später die Regelaltersrente erst ab dem vollendeten 67. Lebensjahr in Anspruch nehmen können. Jeder frühere Rentenbeginn mindert die Rente (um 0,3 % pro Monat), jeder spätere Rentenbeginn erhöht sie (um 0,5 % pro Monat). Die Rentenhöhe ist grundsätzlich von den im Erwerbsleben erzielten Arbeitsentgelten abhängig. Dies gilt auch für die Erwerbsminderungsrente, jedoch müssen die Betroffenen je nach Alter bei Eintritt der Erwerbsminderung u.U. Abschläge von bis zu 10,8 % in Kauf nehmen. Die Ansprüche aus Altersrente ergeben sich als Produkt der Summe der Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert unter Berücksichtigung von Abschlägen (bspw. Frühverrentung). Entgeltpunkte erhält der Versicherte in Höhe seines versicherungspflichtigen Arbeitsentgelts im Vergleich zu einem administrativ definierten Durchschnittsentgelt. Der aktuelle Rentenwert wird jährlich mit der Rentenformel ermittelt.
4. Träger und Finanzierung: Die Aufgaben der GRV werden durch Bundes- und Regionalträger wahrgenommen (Deutsche Rentenversicherung). Spezielle Arbeitnehmergruppen (bspw. Bergbau) werden in einem eigenständigen gemeinsamen Bundesträger zusammengefasst (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See). Die Leistungen werden im Umlageverfahren (Umlagefinanzierung) aus Beiträgen der Versicherten finanziert, die als konstanter Prozentsatz des Bruttoeinkommens (von einem Mindestverdienst bis zur Beitragsbemessungsgrenze) – jeweils hälftig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer – abgeführt werden. Außer von den Versichertenbeiträgen wird die GRV durch den Bundeszuschuss finanziert, der im Wesentlichen dafür gedacht ist, eine Reihe von sog. versicherungsfremden Leistungen (z.B. Anrechnung von Ausbildungszeiten, Ersatzzeiten, Zahlung von Fremdrenten) zu finanzieren. Hinzu kommen Beiträge der Träger von Lohnersatzleistungen (z.B. Kranken-, Unterhalts- oder Arbeitslosengeld I), die für die Empfänger von Lohnersatzleistungen die Rentenversicherungsbeiträge ganz oder zur Hälfte übernehmen.
2. Rechtsgrundlage: SGB VI.
3. Leistungen: Neben den Renten wegen Alters, Erwerbsminderung und vorzeitigem Tod werden für Rentner Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezahlt und Rehabilitationsleistungen erbracht. Die Altersrente wurde bis 2011 ab dem 65. Lebensjahr ohne Abschläge gewährt. Seit dem Jahr 2012 wird die Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2029 zunächst um einen Monat pro Jahrgang, später um zwei Monate pro Jahrgang angehoben. Dies hat zur Folge, dass die Geburtsjahrgänge 1964 und später die Regelaltersrente erst ab dem vollendeten 67. Lebensjahr in Anspruch nehmen können. Jeder frühere Rentenbeginn mindert die Rente (um 0,3 % pro Monat), jeder spätere Rentenbeginn erhöht sie (um 0,5 % pro Monat). Die Rentenhöhe ist grundsätzlich von den im Erwerbsleben erzielten Arbeitsentgelten abhängig. Dies gilt auch für die Erwerbsminderungsrente, jedoch müssen die Betroffenen je nach Alter bei Eintritt der Erwerbsminderung u.U. Abschläge von bis zu 10,8 % in Kauf nehmen. Die Ansprüche aus Altersrente ergeben sich als Produkt der Summe der Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert unter Berücksichtigung von Abschlägen (bspw. Frühverrentung). Entgeltpunkte erhält der Versicherte in Höhe seines versicherungspflichtigen Arbeitsentgelts im Vergleich zu einem administrativ definierten Durchschnittsentgelt. Der aktuelle Rentenwert wird jährlich mit der Rentenformel ermittelt.
4. Träger und Finanzierung: Die Aufgaben der GRV werden durch Bundes- und Regionalträger wahrgenommen (Deutsche Rentenversicherung). Spezielle Arbeitnehmergruppen (bspw. Bergbau) werden in einem eigenständigen gemeinsamen Bundesträger zusammengefasst (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See). Die Leistungen werden im Umlageverfahren (Umlagefinanzierung) aus Beiträgen der Versicherten finanziert, die als konstanter Prozentsatz des Bruttoeinkommens (von einem Mindestverdienst bis zur Beitragsbemessungsgrenze) – jeweils hälftig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer – abgeführt werden. Außer von den Versichertenbeiträgen wird die GRV durch den Bundeszuschuss finanziert, der im Wesentlichen dafür gedacht ist, eine Reihe von sog. versicherungsfremden Leistungen (z.B. Anrechnung von Ausbildungszeiten, Ersatzzeiten, Zahlung von Fremdrenten) zu finanzieren. Hinzu kommen Beiträge der Träger von Lohnersatzleistungen (z.B. Kranken-, Unterhalts- oder Arbeitslosengeld I), die für die Empfänger von Lohnersatzleistungen die Rentenversicherungsbeiträge ganz oder zur Hälfte übernehmen.
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon