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Erholungshilfe

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Kriegsopferfürsorge; Leistung für Beschädigte, deren Ehegatten und Hinterbliebene, wenn die Erholungsmaßnahme zur Erhaltung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit notwendig, die beabsichtigte Form des Erholungsaufenthalts zweckmäßig und

    bei Beschädigten

    die Erholungsbedürftigkeit durch die anerkannten Schädigungsfolgen bedingt ist (§ 27b BVG).

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