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europäischer Betriebsrat
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Euro-Betriebsrat; Informations- und Konsultationsgremium EU-weit operierender Unternehmen und Unternehmensgruppen, d.h. mit Betrieben oder Unternehmen in mehreren Mitgliedsstaaten.
1. Grundlage: EG-Richtlinie über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen - Richtlinie 94/45/EG vom 22.9.1994 (ABl EG Nr. L 254, S. 64).
2. Geltungsbereich: Die Richtlinie gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten (inklusive Großbritannien) sowie Norwegen, Island und Liechtenstein. Sie gilt in Unternehmen/Unternehmensgruppen ab tausend Arbeitnehmern in den Mitgliedsstaaten, davon mind. 150 in einem anderen Mitgliedsstaat unabhängig vom Gesellschaftssitz. Im Jahre 2008 gab es nach europäischen Schätzungen europäische Betriebsräte in 820 großen Unternehmen in der gesamten EU; sie involvieren ca. 19.000 Arbeitnehmervertreter, die wiederum die Interessen von 14,5 Mio. Beschäftigten vertreten.
3. Das Ziel ist die Stärkung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen
4. Einsetzung/Verfahren: Die Modalitäten der Unterrichtung und Anhörung sowie Verfahrensfragen können zwischen einem in den Richtlinien vorgesehenen Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer und der zentralen Unternehmensleitung geregelt werden. Diese können auch gemeinsam den Beschluss fassen, dass anstelle eines Europäischen Betriebsrats ein oder mehrere Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren geschaffen werden. Das bes. Verhandlungsgremium kann auch mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dass kein europäischer Betriebsrat eingerichtet wird.
5. Das Standardmodell des Anhangs zur Richtlinie gilt, wenn zentrale Leitung und das bes. Verhandlungsgremium dies beschließt, die zentrale Leitung die Aufnahmen von Verhandlungen binnen sechs Monaten verweigert oder wenn binnen drei Jahren nach entsprechendem Antrag keine Vereinbarung zustande kommt. Nach dem Standardmodell des Anhangs ist der Europäische Betriebsrat zuständig für die Unterrichtung und Anhörung über Angelegenheiten die das gemeinschaftsweit operierende Unternehmen insgesamt oder mind. zwei Betriebe in verschiedenen Mitgliedsstaaten betreffen. Der Europäische Betriebsrat besteht aus mind. drei und höchstens 30 Mitgliedern, wobei die Repräsentanz der Mitgliedsstaaten Vorrang vor der Belegschaftsgrößenrepräsentanz hat. Die Amtszeit beträgt vier Jahre, Sitzungen sind einmal jährlich mit der zentralen Leitung mit dem Recht zu Sondersitzungen in Ausnahmefällen. Es gibt einen Katalog von Unterrichtungs- und Anhörungsgegenständen. Der Europäische Betriebsrat kann Sachverständige hinzuziehen. Die Kosten des europäischen Betriebsrats trägt die zentrale Unternehmensleitung.
6. Schutz der Arbeitnehmervertreter ist gewährleistet in gleicher Art wie nach den Vorschriften des Landes, in dem sie beschäftigt sind. Entsprechendes gilt für die Entgeltfortzahlung.
7. Umsetzung: Die Umsetzung der Richtlinie 94/45/EG im dt. Recht ist durch das Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG) vom 28.10.1996 (BGBl I 1584) m.spät.Änd. erfolgt. Danach werden in größeren gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen und Unternehmensgruppen mit Sitz in Deutschland Europäische Betriebsräte oder dezentrale Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern eingerichtet. Kommt es nicht zu einer Vereinbarung über die Unterrichtung und Anhörung der Mitarbeiter, ist kraft Gesetzes ein Europäischer Betriebsrat zu errichten. Das Gesetz betrifft ca. 270 gemeinschaftsweit tätige Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland.
8. Neufassung der Richtline 94/45/EG: Auf Vorschlag der Europäischen Kommission soll die Richtlinie 94/45/45 neugefasst werden. Dadurch soll die Rolle der Europäischen Betriebsräte bei der Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten weiter verbessert werden. Ziel ist es v.a. dass die Europäischen Betriebsräte häufiger und effektiver bei länderübergreifenden Umstrukturierungsmaßnahmen angehört werden und grundlegende Konzepte, Zuständigkeiten und Fortbildungsmöglichkeiten geklärt werden. Das Europäische Parlament hat dem Vorschlag am 16.12.2008, der Rat am 23.4.2009 zugestimmt. Die Mitgliedsstaaten müssen die neuen Bestimmungen innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen.
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