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Familiensachen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Rechtsstreitigkeiten, die zum Gegenstand haben:
    (1) Ehesachen (Verfahren auf Scheidung, Eheaufhebung, Ehenichtigkeit, Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe und Herstellung des ehelichen Lebens);
    (2) Regelung der elterlichen Sorge für ein eheliches Kind, soweit nach dem BGB hierfür das Familiengericht zuständig ist;
    (3) Regelung des Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind;
    (4) Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil;
    (5) gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kind;
    (6) durch Ehe begründete Unterhaltspflicht;
    (7) Versorgungsausgleich;
    (8) Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat;
    (9) Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind;
    (10) Verfahren nach den §§ 1382, 1383 BGB, Stundung der Ausgleichsforderung und Übertragung von Vermögensgegenständen (§§ 606, 621 ZPO);
    (11) Kindschaftssachen;
    (12) Kindesunterhalt bei nicht verheirateten Eltern gemäß §§ 1615 BGBl; (13) Verfahren nach §§ 1303 II bis IV, 1308 II und § 1315 I BGB (Ehefähigkeit und Eheverbote; (14) Maßnahmen nach §§ 1 und 2 Gewaltschutzgesetz.

    2. Die sich aus der Ehescheidung ergebenden Folgesachen sollen i.d.R. zusammen mit der Scheidung in einem Verhandlungs- und Entscheidungsverbund geregelt werden.

    3. Zuständig für Familiensachen ist das Familiengericht beim Amtsgericht.

    4. Rechtsmittel: Berufung oder Beschwerde zum Oberlandesgericht, Einzelheiten in §§ 606–638 ZPO, §§ 23b, c, 119, 170 GVG.

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