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Gentechnikgesetz (GenTG)
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Gesetz i.d.F. vom 16.12.1993 (BGBl. I 2066) m.spät.Änd., umfassende Kodifikation zur Regelung von Fragen der Gentechnik. Die Gentechnik, ein Teilgebiet der Biotechnik, beinhaltet die Methoden und Verfahren zur Isolierung und Charakterisierung des Erbguts, seiner gezielten Manipulation und Wiedereinführung in eine neue, evtl. fremde Umgebung.
Zweck: Schutz von Mensch und Umwelt vor möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren und Produkte und Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen und technischen Möglichkeiten der Gentechnik (§ 1 GenTG). Der Anwendungsbereich des Gesetzes gilt für gentechnische Anlagen, gentechnische Arbeiten, Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen und das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen. Das Gesetz gilt nicht für die Anwendung gentechnisch veränderter Organismen am Menschen (§ 2 III GenTG). Es enthält eine Ermächtigung an die Bundesregierung zur Umsetzung der einschlägigen EG-Richtlinie gentechnische Arbeiten mit Typen von gentechnisch veränderten Mikroorganismen ganz oder teilweise vom Anwendungsbereich des Gentechnikgesetzes auszunehmen. Gentechnische Arbeiten werden in vier Sicherheitsstufen eingeteilt (7 I GenTG) und dürfen nur in gentechnischen Anlagen durchgeführt werden. Zur Prüfung und Bewertung sicherheitsrelevanter Fragen nach dem Gentechnikgesetz wird eine "Zentrale Kommission für Biologische Sicherheit" als Sachverständigenkommission eingerichtet § 4 GenTG). Weitere Einzelheiten sind in der Gentechniksicherheitsverordnung (Gen TSV) i.d.F. vom 14.3.1995 (BGBl. I 297) m.spät.Änd. und der Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV) vom 10.12.1997 (BGBl. I 2882) geregelt. Die Errichtung und der Betrieb gentechnischer Anlagen der Sicherheitsstufe 3 und 4 sowie vorgesehene erstmalige gentechnische Arbeiten bedürfen grundsätzlich der Genehmigung. Die Genehmigung berechtigt zur Durchführung der im Genehmigungsbescheid genannten gentechnischen Arbeiten zu gewerblichen oder zu Forschungszwecken (§ 8 GenTG). Wer gentechnisch veränderte Organismen freisetzen will, Produkte in den Verkehr bringt, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, oder solche Produkte zu einem anderen Zweck als der bisherigen bestimmungsgemäßen Verwendung in den Verkehr bringt, bedarf der Genehmigung des Robert Koch-Instituts – Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten. Dieser Genehmigung stehen solche gleich, die von Behörden anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und gleichwertigen Vorschriften erteilt worden sind (§ 14 GenTG). Die Entscheidung ergeht im Benehmen mit der Bundesanstalt für Naturschutz, der Bundesanstalt für Risikobewertung und dem Umweltbundesamt, bei Freisetzung gentechnisch veränderter Tiere auch im Einvernehmen mit dem Friedrich Löffler-Institut. Die Genehmigung für eine Freisetzung ist u.a. zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass alle nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden und nach dem Stand der Wissenschaft im Verhältnis zum Zweck der Freisetzung unvertretbare schädliche Einwirkungen auf Mensch und Umwelt nicht zu erwarten sind (§ 16 GenTG); Einzelheiten in der Gentechnik-Verfahrensordnung (GenTVfV) i.d.F. vom 4.11.1996 (BGBl. I 1657) m.spät.Änd. Will das Robert-Koch-Institut einen Antrag auf Inverkehrbringen genehmigen, so hat es nach Maßgabe der Richtlinie 90/220/EWG vom 23.4.1990 über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. EG Nr. L 117, 15) das sog. EG-Beteiligungsverfahren einzuleiten; Näheres in der Gentechnik-Beteiligungsverordnung (GenTBefV) vom 17.5.1995 (BGBl. I 734); zudem die Gentechnik-Anhörungsverordnung (GenTAnhV) i.d.F. vom 4.11.1996 (BGBl. I 1649) und die Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV) i.d.F. vom 4.11.1996 (BGBl. I 1644) m.spät.Änd.
Haftung: Das Gesetz sieht eine Gefährdungshaftung des Betreibers einer gentechnischen Anlage vor, wenn infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, jemand getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Der Haftungshöchstbetrag beträgt 85 Mio. Euro (§ 33 GenTG). Bei einem durch gentechnisch veränderte Organismen verursachten Schaden wird widerleglich vermutet, dass er durch Eigenschaften dieser Organismen verursacht wurde, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen. Geschädigte haben einen Auskunftsanspruch gegen den Betreiber über die Art und den Ablauf der in der gentechnischen Anlage durchgeführten oder einer Freisetzung zugrunde liegenden gentechnischen Arbeiten (§§ 32 ff. GenTG).
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