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Garagen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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ganz oder teilweise umschlossene Räume, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind. Verpflichtung zur Beachtung bes. Bauvorschriften für Heizung, Lüftung, Entwässerung etc.
Verpflichtung zur Miterrichtung von Garagen bei bestimmten Bauvorhaben oder ggf. Zahlung eines Ablösungsbetrages an die Gemeinde richtet sich nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder (Garagen- und Stellplatzverordnungen der Länder).
Handelsrechtlich sind Garagen je nach den baulichen Gegebenheiten Gebäudebestandteile, die wegen des Nutzungs- und Funktionszusammenhangs mit anderen Gebäudeteilen nicht selbstständig zu bewerten sind, oder Gebäude, die auch selbstständig zu bewerten sind (Gebäudewert). Ablösezahlungen gehören zu den Herstellungskosten der jeweiligen Bewertungseinheit. Zum Ausweis: Bilanzgliederung.
Vgl. auch Bewertungseinheit.
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