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Revision von Eigentumsvermutung vom 27.08.2009 - 09:00
Eigentumsvermutung
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gesetzliche Vermutung nach § 1006 BGB, dass der Eigenbesitzer einer Sache auch deren Eigentümer sei. Im Streitfall muss also der Gegner des Eigenbesitzers beweisen, dass dieser kein Eigentum hat.
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