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Einzelkaufmann
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Einzelfirma, Einzelunternehmung. 1. Begriff: Unternehmungsform mit einem das Handelsgewerbe als Alleininhaber betreibenden Kaufmann.
Gegensatz: Handelsgesellschaft.
2. Charakterisierung: Die Firma des Einzelkaufmanns muss den Zusatz „eingetragener Kaufmann (e.K.)” enthalten, § 19 HGB. Zweigniederlassung ist möglich. Auflösung durch Liquidation formlos, kein Abwickler.
3. Haftung:
(1) Der Einzelkaufmann haftet mit seinem gesamten, d.h. auch mit seinem privaten Vermögen;
(2) der Erwerber haftet für die Verbindlichkeiten, wenn der Ausschluss nicht ins Handelsregister eingetragen wird;
(3) Erben haften, wenn sie die Firma der Einzelunternehmung fortführen und die Erbschaft nicht ausschlagen.
4. Besteuerung: die bloße Errichtung einer Einzelunternehmung als solche unterliegt keiner Steuer, Abgaben wie z.B. die frühere Gesellschaftsteuer, bei denen die bloße Aufbringung des Kapitals für eine Kapitalgesellschaft schon Steuern auslöste, sind hier also unbekannt; jedoch muss die Eröffnung des Unternehmens den Finanzbehörden angezeigt werden (§ 138 AO). Der laufende Geschäftsbetrieb löst dann aber anschließend infolge der anfallenden Umsätze und Gewinne i.d.R. Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer aus.
5. Buchführung: Einzelkaufmann ist von der Buchführung und Inventaraufstellung befreit, wenn er an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 Euro Umsatz und 50.000 Euro Gewinn aufzuweisen hat, vgl. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz.
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