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Handlungsbevollmächtigter
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Handelsbevollmächtigter; derjenige, der ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines ganzen Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten Art von Geschäften oder einzelner Geschäfte eines Handelsgewerbes ermächtigt ist (Handlungsvollmacht). Der Handlungsbevollmächtigte braucht in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Unternehmer zu stehen, kann z.B. dessen Freund, Ehefrau, Kommanditist oder stiller Gesellschafter sein. Der Handlungsbevollmächtigte zeichnet mit einem sein Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatz, darf aber keinen die Prokura andeutenden Zusatz verwenden (§ 57 HGB; Zeichnung).
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