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Revision von Dreißigster vom 27.08.2009 - 09:09
Dreißigster
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Begriff des Erbrechts. Verpflichtung des Erben, Familienangehörigen des Erblassers, die zu dessen Hausstand gehört und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach Eintritt des Erbfalls Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung zu gestatten (§ 1969 BGB).
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