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Einspruch

Definition: Was ist "Einspruch"?

I. Zivilprozess: 1. Einspruch gegen Versäumnisurteil: einzig zulässiger Rechtsbehelf gegen Versäumnisurteile. 2. Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid im Mahnverfahren. II. Verwaltungsrecht: Widerspruch. III. Steuerrecht: außergerichtlicher Rechtsbehelf: gesetzliche Grundlage §§ 347 ff. AO. IV. Arbeitsrecht: Kündigungsschutz. V. Strafrecht: Strafbefehl. VI. Patentrecht: nationales Patentrecht: Jedermann ist die Möglichkeit eröffnet, innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung eines Patents Einspruch einzulegen.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Zivilprozess
    2. Verwaltungsrecht
    3. Steuerrecht
    4. Arbeitsrecht
    5. Strafrecht
    6. Patentrecht

    Zivilprozess

    1. Einspruch gegen Versäumnisurteil: einzig zulässiger Rechtsbehelf gegen Versäumnisurteile (§ 338 ZPO).

    Frist: Der Einspruch muss bei einem vom Amtsgericht und Landgericht erlassenen Versäumnisurteil binnen zwei Wochen (§ 339 ZPO) und bei einem vom Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht erlassenen Versäumnisurteil binnen einer Woche (§§ 59, 64 VII ArbGG) nach Zustellung des Urteils schriftlich bei Gericht eingehen. Bei Fristversäumung ohne Verschulden ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.

    Wirkung: Der Einspruch hat auf Zwangsvollstreckung keinen Einfluss, das Gericht kann aber auf Antrag Einstellung anordnen.

    Bei zulässigem Einspruch wird der Prozess fortgesetzt, bei der Entscheidung wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten oder aufgehoben.

    Erscheint die säumige Partei nach Einspruch im ersten Termin nicht, wird der Einspruch durch weiteres (zweites) Versäumnisurteil verworfen; dagegen lediglich Berufung mit der Begründung, dass keine Säumnis vorlag (z.B. mangelnde Ladung), möglich.

    2. Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid im Mahnverfahren: entsprechend zu erheben (§ 700 ZPO).

    Verwaltungsrecht

    Widerspruch.

    Steuerrecht

    1. Außergerichtlicher Rechtsbehelf: gesetzliche Grundlage §§ 347 ff. AO. Einspruch ist statthaft gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten und in den sonstigen in § 347 I 2–4 AO genannten Angelegenheiten. Er ist nicht statthaft u.a. gegen Einspruchsentscheidungen (§ 348 Nr. 1, § 367 AO), bei Nichtentscheidung über einen Einspruch sowie gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder (§ 348 Nr. 2 bis 6 AO).

    2. Zur Einlegung ist befugt, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein (§ 350 AO). Sonderregelungen gelten bei einheitlichen Feststellungsbescheiden und bei der Rechtsnachfolge (§§ 352, 353 AO).

    3. Der Einspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 122 AO) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Finanzbehörde einzulegen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist (§§ 355, 357 AO). Einlegung per Telefax oder E-Mail ist formgerecht.

    4. Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes nicht gehemmt; die Aussetzung der Vollziehung ist möglich im Gegensatz zum Antrag auf schlichte Änderung.

    5. Art, Frist und Adressat des Einspruchs müssen sich bei schriftlichen Verwaltungsakten aus der Rechtsbehelfsbelehrung ergeben (§ 356 AO).

    6. Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass abgelehnt hat, durch Einspruchsentscheidung, wenn sie dem Einspruch nicht abhilft. Sie hat die Sache im Rahmen des Einspruchs in vollem Umfang erneut zu überprüfen. Die Einspruchsentscheidung kann den Verwaltungsakt auch zum Nachteil des Einspruchführers ändern (Verböserung), wenn der Steuerpflichtige zuvor auf die Möglichkeit der verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Gegen die Einspruchsentscheidung ist Klage beim Finanzgericht zulässig.

    7. Kosten entstehen nicht.

    8. Rechtsfolgen: a) Einspruch hindert den Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft.

    b) Er kann zur Verböserung führen; der Verböserungsgefahr kann der Steuerpflichtige grundsätzlich aber durch rechtzeitige Rücknahme des Einspruch entgehen (§§ 367 II, 362 AO).

    c) Einspruch ermöglicht die Aussetzung der Vollziehung.

    In Zweifelsfällen ist ein Einspruch anzunehmen, da er die Rechte des Steuerpflichtigen umfassender wahrt als ein Korrekturantrag.

    Arbeitsrecht

    Kündigungsschutz.

    Strafrecht

    Strafbefehl.

    Patentrecht

    1. Nationales Patentrecht: Weil sich der Kreis der von der Erteilung eines Patents Betroffenen nicht abgrenzen lässt, ist jedermann die Möglichkeit eröffnet, innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung eines Patents mit der Begründung Einspruch einzulegen, dass einer der in § 21 PatG genannten Widerrufsgründe vorliegt (Populareinspruch). Ausgenommen ist der Fall widerrechtlicher Entnahme, in dem lediglich dem Verletzten das Einspruchsrecht zusteht (§ 59 I PatG). Wer wegen Patentverletzung verklagt ist oder nach Verwarnung aus dem Patent negative Feststellungsklage erhoben hat, kann innerhalb von drei Monaten nach Erhebung der Klage dem Einspruchsverfahren beitreten, auch wenn die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist (§ 59 II PatG).

    2. Europäisches Patentrecht: Einspruch kann von jedermann innerhalb von neun Monaten nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents beim Europäischen Patentamt (EPA) eingelegt werden (Art. 99 Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ)).

    Einspruchsgründe: Art. 100 EPÜ.

    Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers: Art. 105 EPÜ.

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