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gefährliche Betriebe

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    unterliegen gemäß § 3 Haftpflichtgesetz (HPflG) einer bes. Haftung. Der Betriebsunternehmer haftet, wenn ein Bevollmächtigter oder ein Repräsentant oder eine zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder der Arbeiter angenommene Person durch ein Verschulden in Ausführung der Dienstverrichtungen den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt hat, für den dadurch entstandenen Schaden.

    Einzelheiten: §§ 5 ff. HPflG.

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