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Freizeit
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Zeit außerhalb der Arbeitszeit, über deren Nutzung der Einzelne selbst (frei) entscheiden kann. Im Arbeitszeitgesetzt (ArbZG), § 5 Ruhezeit ist festgehalten, dass Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben müssen. Freizeit ist insoweit auch als Ruhezeit zu begreifen, in der sich der Arbeitnehmer regenerieren können soll.
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