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Legitimationsübertragung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Allg.Übertragung der Ausübung des Stimmrechts von Aktien an einen Dritten. Legitimationsübertragung geschieht wie die Übereignung; bisweilen auch durch Prokuraindossament. Die Legitimationsübertragung verschafft dem Ermächtigten gegenüber Dritten, vor allem der AG, die volle Aktionärsstellung (ausgenommen die Legitimationsübertragung durch offenes Prokuraindossament). Im Innenverhältnis zu dem Vollmachtgeber ist der Bevollmächtigte an das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis (z. B. Auftrag) gebunden.
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