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Lehrling
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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die zum Zwecke ihrer Ausbildung in einem Berufsausbildungsverhältnis stehende Person. Der Begriff Lehrling findet sich nicht im Berufsbildungsgesetz; er ist durch den des Auszubildenden ersetzt worden, der einen weiteren Bedeutungsumfang hat, da auch Anlernlinge im Sinn des früheren Rechts dazugehören. In der Handwerksordnung wird die Bezeichnung Lehrling unter Hinzufügung „Auszubildender” in Klammern verwendet (§§ 21 ff. HandwO).
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