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Kooperationsformen des Handels
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1. Begriff: Formen horizontaler und vertikaler Kooperation im Handel (kooperative Gruppen des Handels).
a) Horizontale Kooperationen sind historisch als Gegenbewegung zur Konzentration im Handel in Form von Großbetriebsformen des Handels (Warenhäuser, Filialunternehmung, Konsumgenossenschaften) und als Reaktion auf die Konzentration auf der Herstellerstufe entstanden. Die kooperierenden Betriebe gliedern einzelne Teilaufgaben aus, z.B. die Beschaffung (Einkaufsgemeinschaften, Einkaufskontore) oder übertragen mehrere Teilfunktionen zur gemeinsamen Wahrnehmung auf das neugegründete Kooperationsorgan (Full-Service-Kooperation). Diese Kooperationsformen des Handels sind wettbewerbsrechtlich nach §§ 1 ff. GWB zu beurteilen.
b) In vertikalen Kooperationen arbeiten Unternehmen vor-/nachgelagerter Stufen zusammen; so z.B. bei freiwilligen Ketten, bei denen ein Großhändler mit ausgesuchten Einzelhändlern (Anschlusskunden) gleich lautende Verträge zur Marktbearbeitung abschließt. Ähnlich bei Vertragshändlern und Franchise-Vereinbarungen (Franchise). Wettbewerbsrechtlich sind derartige Kooperationsformen des Handels nach §§ 14 ff. GWB (Vertikalvereinbarungen) zu beurteilen.
2. Das Grundproblem der Kooperationsformen des Handels ist, einerseits die Willensbildung innerhalb der Kooperation so zu vereinheitlichen, dass ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den Konzentrationsformen des Handels gestärkt wird, und andererseits die Motivation der selbstständigen Händler zu einem aktiven, den lokalen Anforderungen gerecht werdenden Handeln nicht geschmälert wird.
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