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Revision von Nettogeschäfte vom 30.07.2009 - 14:50
Nettogeschäfte
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Börsengeschäfte in nicht zum amtlichen Handel zugelassenen Wertpapieren, bei denen die Bank im Verhältnis zum Kunden als Eigenhändler (Eigenhandel) auftritt. Die Abrechnung erfolgt netto zum Kurswert, d.h. ohne Provision, Abwicklungsgebühr, Courtage und Börsenhälfte.
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