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Nachfeststellung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    die nachträgliche, erstmalige Feststellung eines Einheitswerts auf einen anderen (späteren) Zeitpunkt als den Hauptfeststellungszeitpunkt gemäß § 23 BewG; (Hauptveranlagung).

    Nachfeststellung ist vorzunehmen, wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt
    (1) eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu entsteht;
    (2) eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) erstmals zu einer Steuer herangezogen werden soll;
    (3) für eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) ein besonderer Einheitswert nach § 91 II BewG festzustellen ist.

    Der Nachfeststellung werden die Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt, bei Nachfeststellung der Einheitswerte für Grundbesitz jedoch die des Hauptfeststellungszeitpunkts. Auf Nachfeststellung folgt i.d.R. Nachveranlagung.

    Anders: Fortschreibung.

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