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    Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit i.d.F. vom 26.7.1957 (BGBl I 861, 960) m.spät.Änd. Regelt die Kosten auf dem Gebiet des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) einschließlich der Notarkosten.

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