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Nullsatz
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Steuersatz in Höhe von Null Prozent für bestimmte, an sich einer Steuer unterliegende Waren. Die Festlegung eines Nullsatzes dient im Gegensatz zur Steuerbefreiung dazu, die Anwendbarkeit der übrigen steuerlichen Vorschriften formeller (Nachweispflichten, Steuerüberwachung) oder materieller Art (z.B. Vorsteuerabzugsrecht) sicherzustellen.
Beispiele:
(1) Umsatzsteuer: Nullsatz für verschiedene Waren des täglichen Bedarfs z.B. in Großbritannien;
(2) Verbrauchsteuern: Nullsatz bei der Weinsteuer in Deutschland für alle steuerpflichtigen Waren mit Ausnahme von Schaumwein (Weinsteuer, Schaumweinsteuer).
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