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Nachlassverwaltung
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zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger durch das Nachlassgericht angeordnete Verwaltung des Nachlasses (§§ 1975 ff. BGB).
Anordnung
(1) auf Antrag des Erben oder
(2) auf Antrag eines Nachlassgläubigers, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird (§ 1981 BGB). Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen; andere Gläubiger als Nachlassgläubiger können nicht in den Nachlass vollstrecken (§ 1984 BGB). Die Nachlassverwaltung führt zu einer Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass (§ 1975 BGB).
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