Zitierfähige Version
- Revision von Schuldmitübernahme vom 19.02.2018 - 16:46
- Revision von Schuldmitübernahme vom 01.02.2018 - 12:37
- Revision von Schuldmitübernahme vom 28.02.2013 - 15:11
- Revision von Schuldmitübernahme vom 01.04.2010 - 09:59
- Revision von Schuldmitübernahme vom 27.08.2009 - 08:38
- Revision von Schuldmitübernahme vom 14.05.2008 - 10:35
Schuldmitübernahme
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
kumulative bzw. bestärkende Schuldübernahme, Schuldbeitritt; im Gesetz nicht geregelte, gemäß § 305 BGB zulässige Übernahme einer fremden Verbindlichkeit durch einen neuen Schuldner. Im Gegensatz zur befreienden Schuldübernahme haften alter und neuer Schuldner als Gesamtschuldner.
Die Schuldmitübernahme ähnelt der selbstschuldnerischen Bürgschaft, bedarf aber keiner Form. Abgrenzung oft schwierig. Eigenes Interesse spricht für Schuldmitübernahme
Vgl. auch Schuldübernahme.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon