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Schuldmitübernahme
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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kumulative bzw. bestärkende Schuldübernahme, Schuldbeitritt; im Gesetz nicht geregelte, gemäß § 305 BGB zulässige Übernahme einer fremden Verbindlichkeit durch einen neuen Schuldner. Im Gegensatz zur befreienden Schuldübernahme haften alter und neuer Schuldner als Gesamtschuldner.
Die Sch. ähnelt der selbstschuldnerischen Bürgschaft, bedarf aber keiner Form. Abgrenzung oft schwierig. Eigenes Interesse spricht für Sch.
Vgl. auch Schuldübernahme.
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