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Schachteldividende

Definition: Was ist "Schachteldividende"?

Begriff des Steuerrechts für den Gewinnanteil eines Unternehmens aus einer Kapitalgesellschaft, an der es beteiligt ist (Schachtelprivileg). Mit dem Bezug einer Schachteldividende ist meist eine steuerliche besondere Behandlung verbunden, oft dahingehend, dass der Bezug bei der Muttergesellschaft steuerfrei belassen wird in Hinblick darauf, dass die Tochtergesellschaft bereits Steuern zahlen musste.

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    1. Begriff des Steuerrechts für den Gewinnanteil eines Unternehmens aus einer Kapitalgesellschaft, an der es beteiligt ist (Schachtelprivileg). Mit dem Bezug einer Schachteldividende ist meist eine steuerliche besondere Behandlung verbunden, oft dahingehend, dass der Bezug bei der Muttergesellschaft steuerfrei belassen wird in Hinblick darauf, dass die Tochtergesellschaft bereits Steuern zahlen musste.

    2. Einzelne Steuerarten: a) bei der Körperschaftsteuer: Eine besondere Behandlung für Schachteldividenden findet sich hier nur noch in seltenen Ausnahmefällen (§ 8b IX KStG), weil körperschaftsteuerlich heutzutage praktisch alle Dividendenbezüge einer Kapitalgesellschaft, die von einer anderen Kapitalgesellschaft bezogen werden, ohnehin steuerfrei belassen werden (Ausnahmen: § 8b VII, VIII KStG).

    b) Bei der Einkommensteuer hat der Begriff Schachteldividende in Deutschland seit langem schon ebenfalls keine Bedeutung mehr, da eine doppelte Belastung der Gewinne auf der Ebene der zahlenden Kapitalgesellschaft und der die Dividende erhaltenden natürlichen Person ebenfalls bereits ganz allgemein, und zwar durch das Körperschaftsteuersystem, vermieden wird.

    3.Bei der Gewerbesteuer werden Dividendeneinkünfte aus einer Untergesellschaft (deren Gewinne ja schon der Gewerbesteuer oder einem ähnlichen, ausländischen Äquivalent unterlegen haben können) allerdings bei der Obergesellschaft im Grundsatz erneut der Besteuerung unterworfen (§ 8 Nr. 5 GewStG). Hier wird eine Steuerfreiheit von Dividenden bei der Obergesellschaft in der Tat auch heute noch an das Vorliegen einer Mindestbeteiligung geknüpft (15 Prozent, die frühere Quote von nur 10 Prozent gilt heute nur noch in Anwendungsfällen der Mutter-Tochter-Richtlinie, § 9 Nr. 7 GewStG), sodass der Begriff der Schachteldividende (im Vergleich zur normalen Dividende) in diesem Bereich noch steuerlich Bedeutung hat.

    4. In vielen anderen Staaten werden Dividenden traditionell erst ab einer Beteiligungsquote von 25 Prozent als Schachteldividende behandelt, allerdings ist auch international eine Tendenz zu beobachten, den Schwellenwert in Richtung auf 10 Prozent zu senken.

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