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Schwerbeschädigte
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Schwerbeschädigt ist der Mensch, dessen Erwerbsfähigkeit kriegsbedingt um mind. 50 Prozent beeinträchtigt ist (§ 31 Abs. 2 BVG). Die Schwerbeschädigteneigenschaft ist Voraussetzung z.B. für eine Ausgleichsrente nach § 32 BVG oder eine Erhöhung der Grundrente (§ 31 Abs. 1 Satz 2 BVG).
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