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Schwerverletzter
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
im Sinn der gesetzlichen Unfallversicherung ein Verletzter, der eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 50 Prozent oder mehr oder mehrere Verletztenrenten aus der Unfallversicherung bezieht, deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 50 erreichen (§ 57 SGB VII).
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